Leider ist eine Kostenübernahme der Reittherapie nur in wenigen Sonderfällen möglich. Dennoch lohnt es sich bei den entsprechenden Institutionen mal nachzufragen. Ansprechpartner sind die Krankenkassen aber auch das Jugend- oder Sozialamt.
Zunächst muss bei der Krankenkasse ein Attest vom Hausarzt eingereicht werden. Bitte holen Sie hierbei eine ärztliche Empfehlung für einen der 3 Punkte ein:
Im Folgenden entscheidet die Krankenkasse, ob die Kosten komplett oder nur anteilig übernommen werden.
Für die Kostenübernahme von den Jugendämtern wird ebenfalls ein ärztliches Attest benötigt. Außerdem muss ein Förderbedarf bestehen.
Die Reittherapie dient hier als Hilfe für die Erziehung des Kindes über das KJHG (Kinder und Jugendhilfegesetz) als:
Des Weiteren werden Hilfen zur Erziehung/ pädagogische oder therapeutische Leistungen oder soziale Gruppenarbeit anerkannt.
Sozialämter müssen in der Reittherapie eine Wiedereingliederungshilfe sehen (BSHG (Bundessozialhilfegesetz) über: Wiedereingliederungshilfe oder ambulante Jugendhilfe).
Hierzu wird ebenfalls eine ärztliche Verordnung benötigt sowie eine Stellungnahme von therapeutischer oder pädagogischer Seite.